Hinsichtlich der NoVA-Bemessungsgrundlage bei Differenzbesteuerung gibt es unterschiedliche Auffassungen. Im Beitrag wird die mit dem BMF abgestimmte Rechtsauslegung dargelegt, wonach in diesen Fällen aus dem Bruttoverkaufspreis die nur für den Aufschlag enthaltene Umsatzsteuer ausgeschieden werden soll. Aus dem verbleibenden Restbetrag sei die NoVA herauszurechnen.