Für die Vorsteuererstattung an bestimmte ausländische Unternehmer wurde per Verordnung ein eigenes Verfahren vorgesehen. Anträge auf Vorsteuervergütung müssen demnach innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Nach Ansicht des Autors ist diese sechsmonatige Antragsfrist einer Verlängerung gemäß § 110 Abs 2 bzw § 134 Abs 2 BAO zugänglich.