Im deutschen UStG und in der 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie gibt es keine Differenzierung bezüglich der Bemessungsgrundlage zwischen Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten sowie Wetten (§ 4 Abs 5 Sätze 2 und 3 UStG 1994). Der EuGH befasst sich nun aufgrund von Anfragen des FG Baden-Württemberg mit dieser Thematik. Der Autor erläutert, welche Folgen dies für das österreichische Recht haben könnte.