Nach der NoVA-Richtlinie orientiert sich der gemeine Wert „an der jeweiligen Handelsstufe des Steuerschuldners“. Nach Auffassung des Autors ist jedoch der gemeine Wert von der Handelsstufe unabhängig. Seines Erachtens ist daher die derzeitige Anknüpfung der NoVA im Fall des Eigenimports an den gemeinen Wert dreifach problematisch: gesetzessystematisch, verfassungsrechtlich und nach dem Gemeinschaftsrecht.