Die vom BFH und VwGH aufgestellte Opfertheorie besagt, dass unter gewissen Voraussetzungen der Restbuchwert und die Abbruchkosten von vor kurzem erworbenen Gebäuden mit den Herstellungskosten eines Neubaus aktiviert werden müssen. Seit dem Inkrafttreten des RLG ist eine handelsrechtliche Verbuchung von Herstellungskosten im Sinne der Opfertheorie nicht mehr zulässig.