Mit der Einführung des § 2 Abs 2 KStG wurde der steuerpflichtige Bereich von Körperschaften öffentlichen Rechts erweitert. Aufgrund des Trennungsprinzips zwischen Trägerkörperschaft und Betrieb gewerblicher Art bestehen jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, die zu einer Reduktion der Steuerbelastung genützt werden können.