Gemäß § 16 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 1 Z 1 und § 29 Z 1 EStG 1988 sind Renten als Werbungskosten oder Sonderausgaben abzugsfähig bzw ist deren Zufluss steuerpflichtig, sobald die Zahlungen den gemäß § 16 Abs 2 und 4 BewG 1955 kapitalisierten Wert übersteigen. Der Autor zeigt anhand eines konkreten Sachverhaltes auf, dass bei Vorliegen einer Zeitrente diese Art der Bewertung versagt.