Der Autor befasst sich mit den Konsequenzen des Erkenntnisses des VfGH vom 7. 3. 1995 für die Finanzverwaltung und schlägt als Lösungsansatz vor, anstelle (der Verweigerung) des Verlustausgleiches eine Verlustverrechnung mit späteren positiven Einkünften derselben Einkunftsquelle zu gewähren.