BewG: § 68 Abs 4
Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmung des § 68 Abs 4 BewG der Förderung der Exportwirtschaft dienen soll. Die (seinerzeitige) Ausdehnung der Begünstigung auf Forderungen aus Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer erbracht wurden, führte dazu, dass (seither) auch Forderungen aus nicht steuerbaren Leistungen begünstigt werden. Mit dieser Erweiterung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es der Zweck der Bestimmung (Exportförderung) nicht rechtfertigen würde, nur jene „Exportleistungen“ im wirtschaftlichen Sinn zu begünstigen, für die der umsatzsteuerliche Leistungsort im Inland liegt.