BewG: § 61 Abs 4 und § 69
Die Bestimmung des § 61 Abs 4 BewG, wonach eine Gewerbeberechtigung mit dem Buchwert zu bewerten ist, bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung von Betriebsvermögen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, weil als „in einer Vermögensübersicht (Bilanz) “ anzusetzender Wert nur der Wert eines betriebszugehörigen Wirtschaftsgutes verstanden werden kann, sondern auch aus der systematischen Einordnung der zitierten Bestimmung im Bewertungsgesetz unter Punkt „III. Betriebsvermögen“. Gewerbeberechtigungen, die sonstiges Vermögen darstellen (im Beschwerdefall: infolge der Verpachtung des Betriebes), sind nach ihrem gemeinen Wert gemäß § 10 BewG, also ohne Begrenzung mit dem (historischen) Buchwert, anzusetzen. Die dadurch bewirkte Differenzierung ist sachlich unbedenklich, weil die Überführung von Betriebsvermögen in Privatvermögen (durch Betriebsverpachtung) eine gewisse vermögensmäßige Realisierung der Wertsteigerung einer Berechtigung darstellt.