Die schriftstellerische Tätigkeit ist durch die Schriftform gekennzeichnet; es muss ein Schriftwerk geschaffen werden. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1988 besteht darin, dass das Schriftstück für die Öffentlichkeit (zur Veröffentlichung) bestimmt ist. Das Herstellen von Computer-Software führt nicht zu einem Schriftwerk, das zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Daran ändert auch die Beigabe von Programmbeschreibungen und Begleitmaterial nichts, weil diese Unterlagen lediglich der ordnungsmäßigen Benutzung der Software dienen und ihre Bereitstellung nur eine Nebenleistung darstellt. Die Erstellung von Software ist somit als gewerbliche Tätigkeit anzusehen.