EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 4
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zu Krankenversicherungen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung zu entnehmen ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Krankenversicherungen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff aufgrund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistungen dadurch erzwungen werden, dass der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses davon abhängig macht, zumal derartige Beiträge grundsätzlich den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.