Wenn eine KöR einen Betrieb in Form einer Personengesellschaft führt und dieser Gesellschaft unter fremdüblichen Konditionen ein Darlehen gewährt, wurden die Darlehenszinsen bisher als körperschaftsteuerpflichtiger Gewinn(anteil) der KöR gewertet. Im Beitrag wird das Erkenntnis des VwGH vom 27. 3. 1996, 93/15/0209, dargestellt, in dem dieser festgestellt hat, dass diese Zinsen uneingeschränkt als Betriebsausgaben anzusehen seien und somit den Gesellschaftsgewinn (und den Gewinnanteil der KöR) mindern.