2. Die Auskunftspflichten: Entstehung, Inhalt, Bedeutung
2.1. Artikel 20 Abs 3 u 4 B-VG
Anlass für die Änderung von Art 20 B-VG waren die Ereignisse um Hainburg, die vermehrt den Ruf nach stärkerer Bürgernähe der Verwaltung aufkommen ließen. Im neu geschaffenen Abs 4 wurde mit BVG BGBl 1987/285 eine Auskunftsverpflichtung aller mit den Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe eingeführt, die nur durch dieser entgegenstehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten eingeschränkt sein sollte. Im Absatz 3 wurde wiederum die Amtsverschwiegenheit gegenüber der früheren Rechtslage insoweit präzisiert, als diese nunmehr auf taxativ festgelegte Gebiete eingeschränkt wurde: Bei gebotener Geheimhaltung im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse von Parteien.