BAO: § 209
Verjährungsunterbrechend (Abgabenbemessungsverjährung) wirken nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen, wenn sie als Schritte der „Erhebung“ iSd § 49 BAO aufzufassen sind, sohin (hoheitliches) Verwaltungshandeln, das im Außenbereich wahrnehmbar ist. Es handelt sich dabei um behördliche Maßnahmen, die (zumindest ergebnishaft) auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen gerichtet ist. Eine Lastschriftanzeige ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Ihr kommt kein Bescheidcharakter zu; verweist allerdings ein Abgabenbescheid bezüglich der Fälligkeit auf die Lastschriftanzeige, so ist die Fälligkeitsangabe in der Lastschriftanzeige als Teil des Bescheidspruches anzusehen. Sie ist daher jedenfalls eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches. Dies auch dann, wenn sie vor dem auf sie bezugnehmenden Bescheid zugeht, weil sie als Amtshandlung anzusehen ist, die in die Erlassung des Abgabenbescheides münden wird.