BAO: § 274 , VwGG: § 27
Gem § 274 BAO gilt eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheides noch nicht entschieden war, soweit sie nicht nach dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Als nach dieser Gesetzesstelle gegenstandslos geworden zu erklären ist die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid, insoweit der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. In einem Fall, in welchem sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die „Berufung“ gegen den endgültigen Bescheid, weil gem § 274 Abs 1 BAO gegen diesen Bescheid schon eine Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden. In einem solchen Fall verletzt die Behörde, soweit eine Entscheidung noch nicht gefallen ist, ihre Entscheidungspflicht (je Abgabenart für ein bestimmtes Jahr) nur einmal, und zwar hinsichtlich der „ursprünglichen“ Berufung.