EStG 1988: § 16 und § 20
In gleicher Weise, wie die Anschaffungskosten eines PKW, der zum Teil für betriebliche (berufliche), zum Teil für private Fahrten eingesetzt wird, teilweise (uU im Wege des Kilometergeldes) zu Betriebsausgaben bzw Werbungskosten führen, sind auch die Kosten für den Erwerb einer Netzkarte (Wiener Verkehrsbetriebe) in Komponenten mit unterschiedlichem einkommensteuerlichem Schicksal aufzuteilen. (Das Aufteilungsverbot des § 20 EStG kommt somit in solchen Fällen eines sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwandes nicht zum Tragen.)