EStG 1988: § 4 Abs 1
Zwar stellt der Abschluss einer Lebensversicherung (Ablebensversicherung) in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; eine Ausnahme von dieser Regel tritt aber ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, dass die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Dient sie als Kreditrestschuldversicherung der Absicherung betrieblicher Kredite und ist ein außerbetrieblicher Grund nicht erkennbar, so stellt sie Betriebsvermögen dar. Die Konsequenz daraus ist, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Betriebserfolg des Versicherungsnehmers ihren Niederschlag zu finden haben, soweit sie einen nach der gewählten Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG 1988 relevanten, somit endgültigen Vermögenszu- oder -abfluss bewirken. Zu Recht sind daher einerseits die Versicherungsprämien als Betriebsausgaben anzusetzen und andererseits die Versicherungsleistung als Betriebseinnahme zu erfassen.