EStG 1988: § 18 Abs 4 Z 1
Eine Vereinbarung, wonach das Bezugsrecht des Versicherungsnehmers für den Ab- und Erlebensfall zugunsten eines Kreditgebers geändert und die Versicherungsgesellschaft angewiesen wird, die Versicherungsleistungen für den Fall des Er- oder Ablebens dem Kreditkonto beim Kreditgeber gutzubringen, ist als Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag anzusehen und führt daher - wenn sie innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt - zur Nachversteuerung der als Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsprämien.