Der Autor erläutert die Bestimmungen des § 11 Abs 4 UmgrStG und des § 6 Z 2 KVG und diskutiert auch unter Berücksichtigung von EG-Recht die Frage, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Dabei kommt er zum Schluss, dass das UmgrStG nur die errichtende und die verschmelzende Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz kennt und somit der Kreis der durch das KVG erfassten Umwandlungen weiter gefasst ist als im Umgründungssteuerrecht.