Der ermäßigte Steuersatz für die Betriebsveräußerung bzw -aufgabe steht ua dann zu, wenn „der Steuerpflichtige gestorben ist“. Nach Auffassung des Autors ergibt das Gesetz nur einen zweifelhaften Sinn. Dieser Vorgang ist grundsätzlich dem Erben zuzurechnen, der jedoch nicht „gestorben“ ist. Versteht man allerdings unter dem „Steuerpflichtigen“ bloß den Erblasser selbst, werden nur Ausnahmefälle begünstigt, was wiederum verfassungsrechtliche Fragen aufwirft.