Der VwGH hat im Erkenntnis vom 20. 6. 1995, 92/13/ 0298, die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers aus seiner Tätigkeit als Betriebsrat keine Werbungskosten sind, weil sie nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen dienen. Nach Auffassung des Autors bestehe damit allerdings ein Widerspruch zu dem in letzter Zeit kausal verstandenen Werbungskostenbegriff und außerdem eine auch verfassungsrechtlich bedenkliche, unterschiedliche Behandlung gegenüber den betrieblichen Einkunftsarten.