Die erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz einer Aktiengesellschaft stehen, allein wegen dieses Tatbestandes dem Erwerbsverbot für eigene Aktien zu unterwerfen. Nach Auffassung der Autoren ist dieses Vorhaben weder mit einer richtlinienkonformen Transformation zu begründen, noch erreicht der Gesetzgeber aufgrund der von ihm gewählten Verweistechnik das sich selbst vorgegebene Ziel.