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Akteneinsicht nur bei abgabenrechtlichem Interesse (Ritz, RdW 6/1996, 285)

ÖStZ 1996, 399 Heft 15 und 16 v. 1.8.1996

Akteneinsicht nach § 90 BAO setzt ua ein abgabenrechtliches Interesse der Partei voraus. Fehlt ein solches Interesse, so kommt ein Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz in Betracht, um dennoch Kenntnis vom Inhalt der Aktenteile zu erlangen.

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