FinStrG: § 29
Ebenso wie eine Säumniszuschlagspflicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht entsteht, wenn die Nichtentrichtung von Abgaben zum Fälligkeitstag auf die Beachtung der Sondervorschriften der Konkursordnung oder Ausgleichsordnung zurückzuführen ist, steht der Straffreiheit bei Erstattung einer Selbstanzeige nicht entgegen, wenn die geschuldeten Abgaben nur nach Maßgabe der genannten insolvenzrechtlichen Vorschriften, die den Anwendungsbereich der Abgaben- oder Monopolvorschriften zurückdrängen, entrichtet werden.