BAO: § 311
Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit (Devolution) ist ein in den Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Unter einem solchen Anbringen ist eines zur Geltendmachung von Rechten zu verstehen. § 303 Abs 4 BAO räumt der Partei kein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Ein in diese Richtung gehender Antrag (Anregung) stellt kein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten dar. Die Abgabenbehörde war daher auch nicht verpflichtet, hierüber bescheidmäßig abzusprechen. Mangels Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde hat die belangte Behörde zu Recht nicht über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden, sondern den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht als unzulässig zurückgewiesen. (Hinweis auf andere Rechtslage im AVG, wonach gemäß § 73 schlechthin alle Parteienanträge erfasst sind.)