Der VwGH wies eine Beschwerde - die Erben wollten bei der Bemessung der ErbSt eine latente Einkommensteuerschuld aus Mietzinsrücklagen als Passivum abziehen - als unbegründet ab. Nach Auffassung des Autors müsste eine nachträgliche Geltendmachung nach § 5 Abs 2 BewG entweder der ESt oder des Erhaltungsaufwandes möglich sein, denn ohne Zweifel sei der Nachlass durch die jeweilige Zahlungspflicht entwertet.