Der Beitrag befasst sich mit der erbschaftssteuerlichen Abzugsfähigkeit von Steuerzahlungen, deren Rechtsgrund noch der Erblasser gesetzt hat, die aber faktisch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger treffen, wodurch dessen/deren erbschaftssteuerliche Bereicherung gemindert wird. Die vom VwGH zur Beurteilung dieses Problemkreises herangezogenen Kriterien führen nach Ansicht des Autors zu nicht eindeutigen bzw sachlich unbefriedigenden Lösungen.