Mit dem StrukturanpassungsG 1996 wurden die Übertragungsmöglichkeiten nach § 12 EStG sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht stark eingeschränkt. Der Verfasser nimmt dies zum Anlass, zu einigen Zweifelsfragen betreffend die Rechtslage bis einschließlich 1995 Stellung zu beziehen, da § 12 EStG idF StruktAnpG unter Umständen auch Rückschlüsse für die Vergangenheit zulasse.