Nach Auffassung des Autors hat der Konzernabschlussprüfer der Berichterstattungs- und Redepflicht bei einem „Positivurteil“ unverzüglich nach Wahrnehmung der relevanten Sachverhalte nachzukommen und an die Mitglieder des Aufsichtsrats und Vorstand/Geschäftsführung in Form eines gesonderten Berichtes („Warnbrief“) gegebenenfalls im Zuge der Vorprüfung und im Rahmen seines WP-Berichtes zu berichten, bei einem „Negativurteil“ im Rahmen des WP-Berichtes.