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Die Berichterstattungspflicht gemäß § 273 Abs 1 und 2 HGB gilt auch für den Konzernabschlussprüfer (Sterl, SWK 14/1996, D 13)

ArtikelrundschauII. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1996, 356 Heft 14 v. 15.7.1996

Nach Auffassung des Autors hat der Konzernabschlussprüfer der Berichterstattungs- und Redepflicht bei einem „Positivurteil“ unverzüglich nach Wahrnehmung der relevanten Sachverhalte nachzukommen und an die Mitglieder des Aufsichtsrats und Vorstand/Geschäftsführung in Form eines gesonderten Berichtes („Warnbrief“) gegebenenfalls im Zuge der Vorprüfung und im Rahmen seines WP-Berichtes zu berichten, bei einem „Negativurteil“ im Rahmen des WP-Berichtes.

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