Der VwGH hat den ertragsteuerlichen Begriff des Teilbetriebes ständig weiterentwickelt. Dabei hat er den betriebstypischen Besonderheiten von Freiberuflern Rechnung getragen. Bei Wirtschaftstreuhändern anerkennt die Rechtsprechung mittlerweile den bloßen Klientenstock als Teilbetrieb. Dies hat auch für Spaltungs- und Einbringungsvorgänge Bedeutung, zumal der umgründungssteuerrechtliche Teilbetriebsbegriff nicht enger ist.