Durch das GesRÄG 1996 wird in § 208 Abs 1 HGB ein umfassendes Zuschreibungsgebot normiert, von dem Abs 2 eine steuerlich indizierte Ausnahme vorsieht. Diese Ausnahmeregelung habe jedoch mangels entsprechender steuerlicher Wertbeibehaltungsvorschriften, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Anwendungsbereich. Zur Herstellung der § 208 HGB vorschwebenden Rechtslage sei nach Ansicht des Autors eine Änderung des § 6 EStG erforderlich.