Von 80%igem Rum bzw von (unverdünnten) Dicksäften, Sirupen, Essenzen etc Getränkesteuer zu erheben, erscheint kompetenzrechtlich nicht gedeckt. Dagegen spreche auch die Verkehrsauffassung (anders aber der VfGH 27. 11. 1995, B 855/94), wenn man darunter die Einschätzung eines Durchschnittskonsumenten verstehe.