Der VwGH hat sich am 21. 11. 1995 erstmals mit § 23 InvFG 1963 - der Vorläuferbestimmung des § 40 InvFG 1993 - beschäftigt und in diesem Zusammenhang Aussagen gemacht, die auch für die Einkünftezurechnung bei der Abtretung von Investmentfondsanteilen Bedeutung haben. Die Autoren analysieren dieses Erkenntnis und kommen zum Schluss, dass die vom VwGH gewählte Begründung seines Ergebnisses widersprüchlich sei.