Der VwGH hat - noch zur Rechtslage nach dem EStG 1972 - eine bestimmte Konstruktion einer Anteilsschenkung mit anschließender Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 Abs 1 BAO beurteilt.
Der VwGH hat - noch zur Rechtslage nach dem EStG 1972 - eine bestimmte Konstruktion einer Anteilsschenkung mit anschließender Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 Abs 1 BAO beurteilt.