Das künftige Verschmelzungsrecht sieht eine Registersperre für den Fall vor, dass der Verschmelzungsbeschluss fristgerecht angefochten worden ist. Problematisch ist, unter welchen Voraussetzungen die Verschmelzung gleichwohl eingetragen werden kann. Nach Auffassung des Autors kann dies nur erfolgen, wenn eine summarische Prüfung durch den Firmenbuchrichter ergeben hat, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.