Die ersatzlose Abschaffung des Sanierungsgewinns ab dem Veranlagungsjahr 1998 wird nach Ansicht des Verfassers auch nach der „Verewigung“ des Verlustvortrages zu wirtschaftlichen Härten führen. Er schlägt als Alternative die Herabsetzung der Buchwerte der Aktiva im Ausmaß des Schulderlasses vor. Danach wäre der Sanierungsgewinn zwar steuerpflichtig, die Steuer würde aber gestundet.