Nach eingehender Untersuchung der Rechtslage kommt der Autor zu folgender Antwort auf die im Titel formulierte Frage: „Je nach Anwendbarkeit von Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie oder von Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12 EWG erscheint die Einhebung der Getränkesteuer ab 1. 1. 1995 überhaupt nicht mehr oder nur noch für die Lieferung alkoholfreier Getränke ... und von Speiseeis zulässig ...“