Im Beitrag wird anhand konkreter Beispiele belegt, dass „nicht wenige“ Bestimmungen der BAO der Durchsetzung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit dienen, so zB die Abstandnahme von der Festsetzung bestimmter Abgaben, Bagatellgrenzen, Rundungsbestimmungen, Fristen oder gewisse Prinzipien des Ermittlungsverfahrens, der Erledigung der Abgabenbehörde und der Einhebung.