Im Schrifttum wurde unlängst die Ansicht vertreten, dass bei der Verpachtung von Grundstücken durch einen pauschalierten Landwirt im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bei Inanspruchnahme der Option des § 6 Abs 2 UStG 1994 die Spezialbestimmung des § 22 Abs 1 der des § 10 Abs 1 UStG 1994 vorgehe und diese Umsätze demnach pauschal mit 10 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen seien (Karlheinz Schubert, SWK 1996, A 179).