Ferch hat in ÖStZ 1995, 469, Gründe dargelegt, wonach eine Aufspaltung einer Gewinnausschüttung in „erwirtschafteten Gewinn“ und „Kapitalrückzahlung“ auch vor Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 angebracht sei. Dieser Auffassung habe ich in ÖStZ 1996, 54, widersprochen.
In ÖStZ 1996, 222 ff, verteidigt Ferch ihre Argumente, auf die ich abschließend nochmals replizieren möchte: