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Zur Endbesteuerung von Genussrechten

MMag. Dr. Sabine KirchmayrÖStZ 1996, 289 Heft 11 v. 1.6.1996

1. Problemstellung

Bei Genussrechten ist auf Ebene der begebenden Kapitalgesellschaft gem § 8 Abs 3 Z 1 KStG zu differenzieren: Genussrechte, die eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn der emittierenden Körperschaft vermitteln, werden ertragsteuerlich als Eigenkapital behandelt („sozietäre Genussrechte“). Ausschüttungen auf derartige Genussrechte sind daher bei der emittierenden Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. Bei allen übrigen Genussrechten liegt ertragsteuerlich Fremdkapital vor („obligationenähnliche Genussrechte“). Zahlungen auf derartige Genussrechte sind bei der emittierenden Kapitalgesellschaft - wie Zinszahlungen - als Betriebsausgabe abzugsfähig1)1) Siehe dazu Gassner, Die steuerliche Behandlung der Kapitalaufbringung durch Ausgabe von Genussrechten iSd § 174 AktG in GS Schönherr, Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis (1986), 303 ff; Ruppe, Steuerliche Probleme der Mezzaninfinanzierung, in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, Unternehmensfinanzierung nach der Steuerreform (1990), 101 ff; Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer KStG 1988, § 8 Tz 27 ff; Aman, Ergebnisverbesserung im Konzern durch „Mezzaninfinanzierung“, SWK 1993 A 457 ff; Eberhartinger, Bilanzierung und Besteuerung von Genussrechten, stillen Gesellschaften und Gesellschafterdarlehen (1996), 153 ff; Kirchmayr, Die steuerliche Behandlung von Genussrechten an Kapitalgesellschaften, in Nowotny/Mayer/Hassler, KPMG Festschrift, Rechnungslegung, Prüfung und Beratung (1996), in Druck; Sontheimer, Die steuerliche Behandlung von Genussrechten, BB 1984, Beilage 19, 1 ff; Friedländer, Genussrechte in steuerlicher Sicht, Eine Grundsatzbetrachtung, DStZ 1966, 242 ff uva..

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