UStG 1972: § 2 Abs 3
Die Vermietung von Bauten stellt auch dann eine Vermietung von Grundstücken iSd § 2 Abs 3 letzter Satz UStG 1972 dar, wenn es sich dabei um Superädifikate handelt. Wenn demgegenüber die Abgabenbehörde die Auffassung vertritt, Superädifikate seien nach bürgerlichem Recht bewegliche Sachen, sodass deren Vermietung keinen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts darstellen könne, übersieht sie, dass das bürgerliche Recht Superädifikate in manchen Bereichen nach den Regeln für unbewegliche Sachen behandelt. So kommt zB das Bestandverfahren (§§ 560 ff ZPO) auch auf die Vermietung von Superädifikaten zur Anwendung.