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Zeitpunkt des Zuflusses von Gewinnanteilen an einer GmbH

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 283 Heft 10 v. 15.5.1996

EStG 1972: § 19

Gemäß § 82 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinnes in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Die Gesellschafter haben über die Verteilung des Reingewinnes nur zu beschließen, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Mangels einer solchen Bestimmung ist der festgestellte Reingewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht als Gläubigerrecht (erst), sobald der Rechnungsabschluss durch Gesellschafterbeschluss festgestellt ist und entweder die Ausschüttung des Gewinnes keiner weiteren Beschlussfassung bedarf oder die Gewinnverteilung von den Gesellschaftern beschlossen wird. Mit diesem Zeitpunkt ist der Gewinnanteil mit steuerlicher Wirkung dem Gesellschafter gemäß § 19 EStG zugeflossen (Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt).

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