EStG 1972: § 5
Auch vermietete Wirtschaftsgüter können zum notwendigen und daher nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung dem Betriebszweck unmittelbar dient und zwar insbesondere dadurch, dass sie zur Steigerung jener Einnahmen beitragen, die aus der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit erzielt werden. Dabei ist es unmaßgeblich, in welcher Weise sich Betriebe unterschiedlicher Rechtsträger gegenseitig dienen, ob also der Betrieb des vermietenden Unternehmers jenem des Mieters dient oder umgekehrt. Typischerweise fördern nämlich geschäftliche Beziehungen alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer. (Im Beschwerdefall wurde ein Betrieb gemäß Art III StruktVG in eine GmbH eingebracht, wobei Liegenschaften zurückbehalten und an die GmbH vermietet wurden. Die frühere betriebliche Tätigkeit wurde - zusätzlich - vom einbringenden protokollierten Einzelunternehmer fortgeführt. Anlässlich der Löschung seiner Firma im Handelsregister [Firmenbuch] erhob sich die Frage, ob die an die GmbH vermieteten Liegenschaften notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellten. Letzteres bejahte der VwGH, was die zwingende Entnahme der Liegenschaften zum Zeitpunkt der Löschung zur Folge hatte.)