Seit 1. 1. 1995 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 mit gewissen Ausnahmen von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Für Ausgaben im Zusammenhang mit solchen unecht befreiten Umsätzen steht ein Vorsteuerabzug nicht zu. Unter diese sachliche Befreiung fällt nach Ansicht des Autors zweifelsfrei auch die Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken unabhängig davon, wer Verpächter ist.