Der Befreiungskatalog des § 5 Abs 2 KommStG bezieht sich nicht ausdrücklich auf Pensionskassenbeiträge der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Autors bestehe jedoch keine Kommunalsteuerpflicht, da § 26 Z 7 EStG diese Vorteile bereits vom Einkünftebegriff ausnehme.