Zur Beantwortung dieser Frage zieht die Autorin unter der Prämisse, dass an materielles Eigenkapital keine strengeren Vorschriften als an formelles Eigenkapital gestellt werden können, einen Vergleich mit Inhalten des formellen Eigenkapitals heran. Dieser Vergleich spreche für das Erfordernis der unbegrenzten Laufzeit, der Vergleich mit Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Bilanzgewinn hingegen gegen die Unbefristetheit.