Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben die behördliche Auflage, sowohl während des Betriebs als auch nach Ende der Schüttung alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Sickerwässern, zur ordnungsmäßigen Entgasung und zur notwendigen Instandhaltung der Deponieanlage zu veranlassen; dementsprechend haben sie in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung für Nachsorgekosten zu bilden. Im Beitrag erfolgt die Rückstellungsbildung nach dem Ansammlungsverfahren unter Einbeziehung einer Zinsenentlastung.